Berufshaftpflicht » gelegentliche ärztliche Tätigkeiten

Gelegentliche ärztliche Tätigkeiten
Tarif für bis zu 50 Tage im Jahr
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Versichert sind:
gelegentliche außerdienstliche / freiberufliche ambulante Tätigkeiten
- bis 50 Dienste / Tage pro Jahr
- bis 50 Dienste / Tage pro Jahr
- Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen
- Behandlungen in Notfällen
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis
- Betreuung von Koronarsportgruppen
- Blutentnahmen
- Psychotherapien
- Impfungen inkl. medizinischer Reiseberatungen
- Behandlung mit Akupunktur / traditionell chinesischer Medizin (TCM)
- Medizinische Gutachtertätigkeiten
- Kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste
- Notarztdienste – keine Dienste in Notfallambulanzen
- Begleitungen von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands
- Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen
- Schiffarzttätigkeit (nur konservative Behandlungen)
- Rückholdienste aus dem In- und Ausland

Versicherungsbedingungen:
Welche Schäden versichert die Berufshaftpflicht für ärztliche Nebentätigkeiten?
Die Berufshaftpflichtversicherung für ärztliche Nebentätigkeiten bietet Versicherungsschutz bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensfolgeschäden. Mit der Arzthaftpflicht sind Mediziner gegen die typischen Risikoarten, die zu Schadensersatzforderungen Dritter außerhalb ihres Berufs führen können, abgesichert.
Die versicherten Gefahren sind Risiken im Privat- u. Freizeitbereich, insbesondere bei Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen, Behandlungen in Notfällen sowie Freundschaftsdiensten im Verwandten- u. Bekanntenkreis. Außerdem sind gelegentliche außerdienstliche ärztliche Tätigkeiten mitversichert.
Da ein Haftungspotentiel für jeden Arzt vorhanden ist, sollte sich jeder gegen diese Haftungsrisiken absichern, um nicht in einem Schadenfall mit seinem privaten Vermögen zu haften.
Haftpflicht für gelegentliche ärztliche Nebenjobs
