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Arzthaftpflicht: Infos zum Versicherungsschutz - Arzthaftpflicht

Berufshaftpflicht Ärzte Vergleich

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BERUFSHAFTPFLICHT ÄRZTE - TESTSIEGER 2023

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Arzthaftpflicht: Infos zum Versicherungsschutz

INFORMATION

Informationen

Wissenswertes zur Haftung von Ärzten

Versicherungspflicht

Berufsrechtlich sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Auf Grund der in den letzten Jahren festzustellenden Zunahme von Haftpflichtansprüchen gegen Ärzte wegen vermeintlicher Behandlungsfehler ist diese Versicherung von großer Bedeutung.

Haftung mit dem Privatvermögen


Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versicherungspolice und den Versicherungsbedingungen. Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes müssen sich grundsätzlich an dem zu versichernden Risiko, das heißt der speziellen ärztlichen Tätigkeit, orientieren. Insbesondere bei den Fachgebieten, die einem erhöhten forensischen Interesse ausgesetzt sind - zum Beispiel Chirurgie, Anästhesiologie, Gynäkologie und Orthopädie - ist es ratsam, die Deckungssumme ausreichend zu veranschlagen, zumal der Arzt im Falle einer zu niedrigen Absicherung mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.


Der Versicherungsschutz umfasst die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Fachgebietes, das heißt in der Regel nicht die fachfremde Tätigkeit. Beim niedergelassenen Arzt erstreckt sich der Versicherungsschutz üblicherweise auch auf den - nicht nur vorübergehenden - Praxisvertreter sowie die angestellten Assistenten, die Arzthelferinnen und die Auszubildenden. Mitversichert ist regelmäßig auch der ärztliche Notfalldienst.


Der angestellte Krankenhausarzt ist in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung des Trägers für den Bereich seiner Dienstaufgaben versichert. Dies gilt zumeist auch für den Nebentätigkeitsbereich des liquidationsberechtigten Chefarztes. Im Zweifel sollte man sich aber immer der jeweiligen Regelungen im Anstellungsvertrag vergewissern.


Besondere Risiken (zum Beispiel konsiliarische Tätigkeiten, Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder klinische Versuche) sind gegebenenfalls zusätzlich zu versichern. Änderungen im Tätigkeitsbereich (Risikoerhöhung oder -erweiterung) sind dem Versicherer mitzuteilen.

Verhalten im Schadenfall

Ist der Haftungs- oder Versicherungsfall eingetreten, sind im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung bestimmte "Obliegenheiten" zu beachten. Wichtig ist hier vor allem, dass der Arzt den gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzanspruch unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Versicherer mitteilt. Eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der Arzt hat dem Versicherer auf Anforderung einen ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadensbericht zu erstatten. Bedingungsgemäß darf er einen Haftpflichtanspruch des Patienten oder seiner Angehörigen nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers rechtlich anerkennen. Auch in diesem Fall könnte der Versicherer aus der Pflicht zur Leistung frei werden. Dessen ungeachtet muss er dem Patienten wahrheitsgemäß Auskunft über den Verlauf der Behandlung erteilen.

Die eigentliche Schadensregulierung - zunächst im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen - erfolgt durch den Versicherer. Dieser führt zweckmäßigerweise auch die Korrespondenz mit der "Gegenseite".

Strafrechtsschutz

Der Patient hat unabhängig vom Vorwurf eines Behandlungsfehlers einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen. Die Erben eines verstorbenen Patienten haben ein Einsichtsrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche.

Von der Berufshaftpflichtversicherung nicht umfasst sind die Kosten eines Strafverfahrens. Diese sind über eine Strafrechtsschutzversicherung abzudecken. Verschiedene Berufsverbände haben für ihre Mitglieder entsprechende Strafrechtsschutzversicherungen abgeschlossen.

Nachhaftung

Scheidet der Arzt aus dem Berufsleben aus, können immer noch Haftpflichtansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. In der Regel unterbreiten die Versicherungsunternehmen dem Arzt oder seinen Erben entsprechende Angebote. Sinnvoll kann dies für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ausscheiden sein.

Vertragsanpassung  bei verändertem Risiko

Der Versicherer fragt bereits im Versicherungsantrag nach den ärztlichen Funktionen und den zu versichernden Tätigkeiten sowie den Haftungsregelungen mit dem Arbeitgeber (Klinik). Dieses, im Normalfall zu Beginn der ärztlichen Karriere, festgelegte versicherungstechnische "Raster" ist in der Regel nicht für immer gültig. Die Risikoverhältnisse ändern sich.

Typische Beispiele für eine veränderte Risikostruktur der Tätigkeit, die zu einer Anpassung des Versicherungsschutzes führen:

  •  Facharztanerkennung
  •  Ernennung zum Oberarzt
  •  ständigen Vertreter eines leitenden Arztes
  •  Ausübung einer Tätigkeit mit Eigenliquidation
  •  Eröffnung einer eigenen Praxis
  •  Aufnahme einer Belegarzttätigkeit

Auch Änderungen bei fachlichen Tätigkeitsmerkmalen sind für die Berufshaftpflichtversicherung relevant. Als ein typisches Merkmal seien hier besondere Operationen oder Behandlungsmethoden genannt. Besondere Aufmerksamkeit muss den "kosmetischen / ästhetischen Eingriffen" zukommen. Diese müssen dem Versicherer hinreichend transparent gemacht werden, um Deckungsprobleme im Schadensfall zu vermeiden.

Berufshaftpflicht - Infos zum Versicherungsschutz

Vergleich von Kosten und Leistungen


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