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Leistungen: Berufshaftpflicht - Ärzte freiberuflich - Arzthaftpflicht

Berufshaftpflicht Ärzte Vergleich

Arzthaftpflicht Vergleich

BERUFSHAFTPFLICHT ÄRZTE - TESTSIEGER 2023

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Leistungen: Berufshaftpflicht - Ärzte freiberuflich

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Freiberufliche außerdienstliche Tätigkeiten

Versicherung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit

1. Die Versicherung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht

1.1. aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung), sowie des Einsatzes eines Honorararztes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Vertreters;

1.2. aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten in der Ausbildung und Hilfspersonal einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Gleiches gilt für bis zu zwei angestellte Fachärzte bei gleichem Fachgebiet mit dem Versicherungsnehmer. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gilt dies auch für weitere angestellte Fachärzte. Diese Regelung gilt nicht für Jobsharing-Partner.

Mitversichert gilt die Vornahme von Erste-Hilfe Leistungen außerhalb des Dienstverhältnisses durch die angestellten Ärzte. Für sonstige Behandlungen (Praxisvertretungen, Notarzteinsätze etc.) außerhalb des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
1.3. aus einer konsiliarärztlichen nur ambulanten Tätigkeit. Diese ambulante Tätigkeit kann sowohl bei niedergelassenen Ärzten als auch im Krankenhaus erbracht werden. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt auch eine konsiliarärztliche operative Leistung bei im Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten mitversichert.
1.4. aus der Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) bei Fachärzten für Chirurgie;
1.5. aus ärztlicher Flugbegleitung - Rückholdienste - ohne US-amerikanischer Luftraum;
1.6. aus Schiffsarzttätigkeit, solange sie deutschem Recht unterliegt (ohne USA);
1.7. aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (analog der Haupttätigkeit ambulant oder ambulant und stationär);
1.8. aus einer Dozenten- und Lehrtätigkeit. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche aus fehlerhafter Übermittlung der Lehrinhalte.
1.9. aus der Erstellung medizinischer Gutachten
1.10. aus der ärztlichen Betreuung von Sport- und Kulturveranstaltungen. Dies umfasst jedoch nicht die Exclusivbetreuung von Prominenten, die Betreuung von Profisportlern sowie Erstliga- und Nationalmannschaften. Diese Tätigkeiten gelten nur mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein explizit dokumentiert wurden;
1.11. aus ärztlichem Freundschaftsdienst im Verwandten- und Bekanntenkreis
1.12. aus ärztlichem Sonntags- und Notfalldienst sowie
1.13. aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen
1.14. gelegentliche Begleitung von Intensivpatienten innerhalb Deutschlands (bis 3 Dienste /Monat).


2. Der Versicherungsumfang erstreckt sich

a) bei einer ambulanten konservativen Tätigkeit auf:

- das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken,
- das Setzen von Spritzen als Therapie,
- Warzenentfernung,
- Entfernung von Fuß- und Fingernägeln,
- Wundversorgung,
- Abszessbehandlung,
- Setzen von Blasenkathetern - Abstriche
- Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten, kleineren Tumoren direkt unter der Haut.
Zusätzlich gilt im Rahmen der ambulanten konservativen Tätigkeit mitversichert:

Gynäkologen:

- Setzen und Entfernen von Spiralen
- Subkutane Einlagen und Entfernung von kontrazeptiven Mitteln (z. B. Implanon)
- Mitversichert gilt - falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert
- die Unterhaltung eines cytologischen Labors, auch für fremde Zwecke.

Die Ausschlussbestimmung der Ziff. I 14.1 e bleibt hiervon unberührt bestehen.

Hals-Nasen-Ohrenheilkundlern:

- rein visuelle diagnostische Endoskopien in Nase, Ohren und/oder Rachenraum.

Internisten:

- Biopsien (nicht jedoch endoskopische Eingriffe) - Punktionen - Onkologische Behandlungen

Neurologen:

- wirbelsäulennaher Injektionstherapie, Lumbalpunktionen, Liquorpunktionen

Orthopäden und Unfallchirurgen:

- Intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen
- Paravertebrale Infiltrationen - Periradikuläre Therapie (PRT unter CT-Kontrolle)
- Spritzen von Nukliden bei der Radiosynoviorthese
- extrakorporale Stoßwellentherapie
- Racz-Katheterisierung
- Chirotherapie  

Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin
(falls im Versicherungsschein aufgeführt):


- Intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen
- gelten angestellte Heilnebenberufler mitversichert

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie:

Einschränkend gilt bei der Tarifeingruppierung „ohne medikamentöse Behandlung" die Verordnung von Medikamenten und das Setzen von Spritzen – mit Ausnahme der Notfallbehandlungen anlässlich der Teilnahme am KV-Notdienst - nicht mitversichert.

Facharzt für Allgemeinmedizin/ Praktischen Arzt:

Einschränkend gilt bei der Tarifeingruppierung „ausschließliche Anwendung homöopathischer Mittel und Akupunkturbehandlungen“ die Verordnung von sonstigen Medikamenten und das Setzen von Spritzen – mit Ausnahme der Notfallbehandlungen anlässlich der Teilnahme am KV-Notdienst - nicht mitversichert.


b) bei einer ambulanten operativen Tätigkeit zusätzlich auf:

- diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimal invasiver Techniken ausgeführt werden.

Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten sowohl die Nacht vor, als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses, der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde.

c) bei einer ambulanten Tätigkeit auf:

- die ambulant konservative und ambulant operative Tätigkeit (s. a und b).

Im Rahmen der ambulanten Tätigkeit gilt mitversichert:

Ärzten für Allgemeinmedizin und Praktischen Ärzten:

- intraartikuläre Injektionen und Gelenkpunktionen sowie die Vornahme von endoskopischen Eingriffen;

Chirurgen:

- Bariatrische Chirurgie wie Verkleinerung des Magens (Gastroplastik), Verkleinerung des Mageneingangs mit anpassbarem Magenband und Operationen am Darm, die zu einer veränderten Nährstoffaufnahme führen;

Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie):
- eine gelegentliche Behandlung von Erwachsenen (z. B. Impfungen)
- die Vornahme von U1- und U2-Untersuchungen im Krankenhaus.

Der Versicherungsschutz besteht ohne die Vornahme von Operationen;  

Neurochirurgen:

- wirbelsäulennaher Injektionstherapie, Lumbalpunktionen, Liquorpunktionen etc. gelten mitversichert.  

Urologen:

die Vornahme von Vasektomien und Beschneidungen aus religiösen Gründen bei entsprechender Aufklärung (Diomed / proCompliance).

Zahnärzten und Fachärzten für Oralchirurgen:

- Implantationen (sofern nicht ausgeschlossen)
- Behandlung mit Laserstrahlen
- Zahnärztliche Behandlungen, die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (Kronen, Veneering, Bleaching etc.)
- Hypnosebehandlung unter der Voraussetzung einer entsprechenden Weiterbildung
- Unterhaltung eines zahntechnischen Labors - jedoch nicht für fremde Zwecke
- Amalgam-Abscheider-Anlagenrisiko als Erweiterung zur Umwelt- Haftpflicht-Basisversicherung

d) bei einer ambulanten und stationären Behandlung zusätzlich auf:

- operative Eingriffe und Behandlungen an stationär aufgenommenen Patienten Nicht versichert gilt jedoch eine Tätigkeit in eigener Klinik.

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