INFORMATIONEN > Info-Seiten
Berufshaftpflicht für Notarztdienste
Infos für Notärzte
Für den ärztlichen Notfalldienst gibt es verschiedene Bezeichnungen wie zum Beispiel KV-Notdienst, Notfalldienst oder ärztlicher Bereitschaftsdienst. In den Versicherungstarifen für den Notdienst wird in erster Linie an der Anzahl der versicherten Dienste unterschieden. Der vertretende Arzt ist verpflichtet, den Versicherungsschutz gegenüber der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Dazu erhält er eine Versicherungsbestätigung von seinem Versicherer zur Vorlage bei der KV.
Abgrenzung und Umfang
Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Anzahl der mitversicherten Notdienste im Versicherungsjahr.
Jeder Versicherer bietet hier unterschiedliche Höchstgrenzen an, so dass die Tarifempfehlung je nach Bedarf unterschiedlich ist.
■ Niedergelassene Ärzte → Notdienste sind mengenmäßig nicht begrenzt und prämienfrei mitversichert.
■ Angestellte Fachärzten → Bei der oft gewählten Tarifvariante „nur gelegentliche außerdienstliche ambulante Tätigkeit“ sind unter anderem gelegentliche Not- und Sonntagsdienste prämienfrei mitversichert; unter „gelegentlich“ verstehen wir bis zu drei Dienste im Monat.
■ Gelegentliche ärztliche Nebentätigkeiten → Diese Tarife bieten Schutz für 36 oder 75 Tage / Dienste im Jahr, oder für denjenigen, der mehr benötigt, für bis zu 15 Tage / Dienste im Monat.
■ Freiberuflich ambulante Nebentätigkeit → verlangt die für Sie zuständige KV einen zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz ist dieser Tarif der Richtige. Ein Angebot hierzu können Sie im → jeweiligen Fachgebiet berechnen.
Das sogenannte „Ärztliche Restrisiko“ umfasst hingegen keine Notdienste, sondern nur Erste-Hilfe-Leistungen bei Notfällen/Behandlungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis.
Vertretungen im Notdienst
Die zum Notdienst verpflichteten Ärzte können sich von einem anderen Arzt vertreten lassen, wobei im gebietsärztlichen Dienst eine Vertretung nur durch einen anderen Arzt der gleichen Gebietsbezeichnung erfolgen kann. Der Vertretene hat sich über die Qualifikation seines Vertreters zu vergewissern.
weitere Risiken