Berufshaftpflichtversicherung ► angestellte Ärzte - Arzthaftpflicht 2024

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Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Ärzte

Ihr Beruf ist einerseits sehr verantwortungsvoll, birgt andererseits aber hohe Risiken
Deshalb ist es umso wichtiger, sich entsprechend abzusichern. Wir bieten niedergelassenen, angestellten Ärzten, aber auch Medizinstudenten und Ärzten in der Aus- und Weiterbildung einen speziellen Versicherungsschutz, der exakt auf die Haftungsrisiken ihres Fachgebietes zugeschnitten ist. So können Sie Ihre Existenz auf ein sicheres Fundament stellen.

Wie in jedem anderen Berufsfeld kann auch bei der ärztlichen Tätigkeit nie ganz ausgeschlossen werden, dass einem Menschen Fehler unterlaufen. Ist so ein Fall eingetreten, muss der Arzt dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Aus diesem Grund sollte jeder Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Bei dem Berufsstand des Arztes gibt es Besonderheiten: Ärzte sind beinahe immer im Dienst. Eine über die normalen Beschäftigungen hinausgehende Verpflichtung führt dazu, dass Ärzte Erste Hilfe leisten, Nachbarschaftshilfe stattfindet und selbst reine Freundschaftsdienste dazu führen können, dass sie im Fokus von Ansprüchen stehen. Gibt es Probleme, werden all diese Fälle immer Sache einer Berufshaftpflichtversicherung, die natürlich entsprechende Deckung bietet. Hinzu kommen auch noch die freiberuflichen Nebentätigkeiten als Gutachter oder Konsiliararzt.

Arzthaftpflicht angestellete Ärzte

Benötigt jeder Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung?
Bei angestellten Ärzten empfehlenswert
Generell ist eine risikogerechte Berufshaftpflichtversicherung für jeden approbierten Arzt sinnvoll und für niedergelassene Ärzte Pflicht. Ein niedergelassener Arzt haftet aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit dem Patienten gegenüber. Dabei haftet er nicht nur für Schäden durch eigenes Verschulden, sondern ggf. auch für Fehler der Angestellten oder gar der Praxispartner.

Berufshaftpflicht - Vergleich für angestellte Ärzte

Der Versicherungsschutz für angestellte Ärzte - wie Klinkärzte, Krankenhausärzte, angestellte Fachärzte in Praxen - besteht im Rahmen des versicherten Risikos, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder einen Vermögensschaden zur Folge hat. Versichert ist neben der Zahlung einer eventuellen Schadenersatzleistung auch die Kosten der Schadenprüfung und Abwehr. Nach Prüfung durch den Versicherer wird dem Versicherten bei einer Klage auch die Kosten für einen Rechtsbeistand  sowie der Gerichtskosten erstattet.

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Warum braucht ein angestellter Arzt eine eigene Berufshaftpflicht?


Grundsätzlich ist man zwar als angestellter Arzt über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, ob Krankenhaus , Klinik oder freier Praxis, abgesichert. Dennoch sollte man sich nicht darauf verlassen, dadurch vollständig gegenüber allen Risiken abgesichert zu sein. Zudem sind Sie nur für die dienstlichen Tätigkeiten während Ihres Arbeitsverhältnisses versichert. Alles weiteren ärztlichen Tätigkeiten wie KV-Notdienste und andere nebenberuflichen Tätigkeiten, sowie Erste-Hilfe-Leistungen oder Behandlungen von Verwandten oder Bekannten bedürfen einer eigenen Absicherung des angestellten Arztes.

Wir empfehlen daher angestellten Ärzten eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit umfasst. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte schützt Mediziner vor Schadensersatzansprüchen.

Die ärztliche Haftung im Außenverhältnis

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber vertraglich im Außenverhältnis zu Dritten (Patienten, Vertragspartner, Kostenträger) für die Tätigkeit des angestellten Arztes haftet und daher selbst in Anspruch genommen wird, wenn dem Arbeitnehmer Fehler unterlaufen. Der angestellte Arzt dient lediglich als Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer kann aber im Falle der sogenannten “deliktischen Haftung” oder bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten direkt betroffen sein. Im Bereich des Vorwurfs eines Behandlungsfehlers werden von Patienten aus prozesstaktischen Gründen oftmals sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde angestellte Arzt in Anspruch genommen. Sie haften in diesen Fällen dann als sogenannte “Gesamtschuldner”. Das bedeutet, beide haften in voller Höhe.

Die ärztliche Haftung im Innenverhältnis

Der Arbeitnehmer kann sich in der Regel auf den arbeitsrechtlichen, innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen. Der Arbeitgeber ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten abhängig vom Verschuldensgrad zur (teilweisen) Übernahme der Kosten im Innenverhältnis verpflichtet. Dabei wird der Verschuldensgrad in leichte bzw. einfache, normale bzw. mittlere, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unterteilt.

Leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit führt zu einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers.

Eine quotale Haftung kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht. Im Rahmen der normalen bzw. mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenquotelung, die im Ergebnis von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall abhängt. Um diese Risiken abzusichern ist die eigene Absicherung eines jeden angestellten Arztes anzuraten.

Berufshaftpflicht → angestellte Ärzte

Vergleich Kosten / Leistung
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